Darf man Drucksachen beim Kunden überliefern und in Rechnung stellen?


Wie kommen Mehrmengenlieferung oder Mindermengenlieferungen beim Druckauftrag zustande?

Produktionstechnisch bedingte Unterlieferung oder Überlieferung sind laut AGB erlaubt.

Häufig kommt seitens der Kunden die berechtige Frage auf, warum die Druckerei überlieferte Mengen in Rechnung stellen darf und unterlieferte Mengen nicht nachdrucken muss. Diese Erklärung ergibt sich aus der produktionstechnisches Problematik eines Auftrages. Jedes Printprodukt sollte individuell nach Kundenvorgaben und Kundenwünschen in bestellter Auflage gefertigt werden. Bei der Papierbestellung für den Auftrag muss aber bedacht werden, ob ein größerer Zuschuss berechnet werden muss für das zu fertigende Printprodukt. Das hängt damit zusammen, wie aufwändig das Produkt in der Herstellung und Weiterverarbeitung ist, und wie anfällig sich das Papier in der Druckmaschine und den Weiterverarbeitungsmaschinen verhält. Jede Papiersorte reagiert nämlich in der Funktionalität, Oberflächenbeschaffenheit und Laufbereitschaft immer unterschiedlich, denn Papier ist ein Naturprodukt, auf das viele verschiedene Faktoren Einfluss nehmen. Die können sein: Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftdruck und natürlich auch, welcher Art der Verarbeitung das Papier unterliegt. Deshalb benötigt der jeweilige Auftrag auch unterschiedlich viele Papierbögen für die Einrichtung der Druck- und Weiterverarbeitungsmaschinen.

Alle Arbeitsschritte auf den jeweiligen Maschinen und Produktionsschritten erfordern folglich Papier zum Rüsten und verbrauchen somit auch Papier.

Für jeden der einzelnen Arbeitsgänge müssen wir als Druckerei folglich Zuschüsse an Druckbogen einplanen, weil die Maschinen eingerichtet werden müssen, bis das Produkt in jedem Arbeitsgang den Vorgaben entspricht.

Es kommt vor, dass die Maschinen gut mit dem Papier ausgekommen sind, und deshalb aus der Papiermenge mehr Printprodukte herausgeholt werden konnte, als zuvor angenommen. Ebenso liegt aber auch der umgekehrte Fall vor, dass das so genannte Zuschusspapier nicht ausgereicht hat, um die erforderliche Auflage herstellen zu können.

Um diese Schwankungen in den Auflagen besser wirtschaftlich abfedern zu können, haben Druckereien in aller Regel in ihren AGB den Umgang mit Unter- und Überlieferungen geregelt.